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§ 1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen
"Sächsischer Forstunternehmer Verband-SFV
e.V."
Sitz des Vereins ist Wohlhausen/Vogtl. Sein
Verbandsbereich umfasst das Gebiet des Freistaates
Sachsen. Der Verband soll im Vereinsregister
eingetragen werden.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
Gerichtsstand ist Plauen.
Der Sächsische Forstunternehmerverband ist ein
bundesunabhängiger Verband mit ausschließlichem Bezug im Freistaat
Sachsen.
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§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband hat den Zweck, die berufsständischen, rechtlichen und
politischen Interessen der Forstunternehmer zu vertreten, und zwar
- 1. durch Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften, politischen Parteien, Behörden,
der Wirtschaft und der Öffentlichkeit,
- 2. durch Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen
ökonomischen und forstpolitischen Fragen.
- Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
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§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verband besteht aus
- 1. Ordentlichen Mitgliedern
- 2. Außerordentlichen Mitgliedern
- 3. Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied kann sein:
Jeder Unternehmer oder jedes Unternehmen (natürliche
oder juristische Personen), welcher oder welches einen großen Teil der
beruflichen Tätigkeit im Bereich der Forstwirtschaft ausübt.
Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der
Forstunternehmerschaft sein.
Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können Persönlichkeiten ernannt
werden, die sich um die Forstunternehmerschaft oder um den Verband
besondere Verdienste erworben haben.
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§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder wird durch Abgabe einer schriftlichen
Beitrittsantrages gegenüber dem Sächsischen Forstunternehmer Verband
erklärt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Beitritt.
Die Mitgliedschaft endet:
- 1. durch Tod oder - im Falle einer juristischen
Person - durch Auflösung,
- 2. durch schriftliche Kündigung
(Austrittserklärung), die unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist zum
Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
- 3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied trotz
schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand seine Pflichten gegenüber
dem Sächsischen Forstunternehmer Verband e.V. nachhaltig gröblich verletzt (insbesondere die
Beitragszahlung vernachlässigt).
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
-
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung
die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor. Die Entscheidung erfolgt mit
einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes
teilzunehmen, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen, Anträge zu
stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes ordentliche Mitglied kann im Rahmen des Vereinsrechts ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts im
Einzelfall schriftlich bevollmächtigen.
Jedes ordentliche Mitglied hat insbesondere die Pflicht, die Satzung
des Verbandes und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.
Die Höhe der Beiträge werden jährlich nach den Aufwendungen und
Einnahmen durch den Vorstand empfohlen und in einer
Mitgliederversammlung (Beitragssatzung) festgesetzt. Derzeit gilt ein
Beitrag von 150,00 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl
bis 5 Personen und 300,00 € für Unternehmen mit mehr als 5
Beschäftigten.
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§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- 1. Die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand
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§ 7 Fachausschuss Im Verband wird ein
Fachausschuss der
Forstsachverständigen gebildet. Er kann gegebenenfalls unabhängig
tagen. Angestrebt wird eine Anerkennung des Fachausschusses im
Bundesverband der freiberuflichen Forstsachverständigen.
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§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre
bestimmten Vertreter wahr.
Die Mitgliederversammlung soll 4 Mal im Jahr einberufen werden, im
übrigen, wenn es der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder
verlangt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden
schriftlich einberufen und geleitet.
Zwischen dem Tage der Einberufung und der Versammlung
soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dem
Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten
Punkte.
Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist der
Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt
- 1. Den Vorstand, den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter,
- 2. Die Rechnungsprüfer,
- 3. Die Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- 1. Die Genehmigung des Jahreshaushalts
- 2. Die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und
Kassenberichts der Rechnungsprüfer,
- 3. Die Entlastung von Vorstand und
Geschäftsführung,
- 4. Die Beitragsordnung,
- 5. Die Änderung der Satzung,
- 6. Die Auflösung des Verbandes.
Beschlüsse zu 5. und 6. Bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vertretung in der Ausübung des
Stimmrechts ist in diesem Fall unzulässig.
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§ 10 Der Vorstand
-
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die
Dauer von 2 Jahren (Wahlperiode) einen aus mindestens 5 Personen
bestehenden Vorstand und darunter den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Die Wahlperiode beginnt mit der Annahme der Wahl,
frühestens mit dem ende der Wahlperiode des bisherigen Vorstandes.
Die Wahl des Vorstandes soll vor Ende der Wahlperiode eines
Vorstandes erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der
Wahlperiode aus, so findet durch die nächstfolgende
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode
statt.
Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der
Wahlperiode unter drei, so ist unverzüglich eine Ersatzwahl
durchzuführen.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf durch den
Vorsitzenden. Sie soll schriftlich und unter Einhaltung einer Frist
von acht Tagen erfolgen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es die
Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder und der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer
seiner Stellvertreter anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist berechtigt, Berater ohne Stimmrecht zu seinen
Sitzungen hinzuzuziehen.
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§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
- 1. Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlung sowie Ausführung der Beschlüsse derselben,
- 2. Anstellung des Geschäftsführers und der Regelung
der Anstellungsbedingungen,
- 3. Aufsicht über die Geschäftsstelle,
- 4. Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
- 5. Erarbeitung der Beitragsordnung,
- 6. Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen,
- 7. Vorschlag an die Mitgliederversammlung, ein
Ehrenmitglied zu ernennen,
- 8. Antrag an die Mitgliederversammlung, ein Mitglied
auszuschließen.
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§ 12 Geschäftsführung
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Sächsischen
Forstunternehmer Verbandes.
Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er durch
einen seiner Stellvertreter vertreten.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und
seine Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter sind jedoch
nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die
Regelung hinsichtlich der Verhinderung gilt vereinsintern.
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§ 13 Landesforstwirtschaftsrat
Nach § 39 (2) SächsWaldG wird den Vertretern des
Berufsstandes der Forstunternehmer ein Mitwirken in
Landesforstwirtschaftsrat des Freistaates Sachsen ermöglicht. Die
Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden des Verbandes gebunden. Dieser
kann, soweit andere Gründe nicht entgegensprechen, die Teilnahme an
Tagungen des LFWR an Mitglieder delegieren.
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§ 14 Auflösung, Liquidation
Beschließt die Mitgliederversammlung die
Auflösung des Sächsischen Forstunternehmer Verbandes, so ist
gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens und die Bestellung
von zwei Liquidatoren zu beschließen.
- aufgestellt:
- Ort: Rossau
- Datum: 08.11.1997
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